Gemäß § 1 des Gesetzes Nr. VIII von 2008 ist ab 1. September 2008 für Erteilung von Apostille auf Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, nicht mehr das Justizministerium, sondern die Landeskammer des Ungarischen Notariats zuständig.

Sie ist für Erteilung von Apostille, beziehungsweise zur diplomatischen Beglaubigung folgender öffentlicher Urkunden zuständig:

1. mit der Unterschrift und Dienstsiegel eines Notars versehene öffentliche Urkunden,
2. vom Archivar eines Urkundenarchivs ausgestellte beglaubigte Abschriften,
3. von den oben genannten Urkunden erstellte beglaubigte Übersetzungen (zu Personen und Behörden, die zur beglaubigten Übersetzung berechtigt sind, siehe die einschlägigen Informationen auf der Webseite)

Für die Beglaubigung durch die Landeskammer des Ungarischen Notariats ist pro Unterschrift eines Notars oder Übersetzers eine Verwaltungsgebühr von HUF 15.000,- auf eine der folgenden Weisen zu bezahlen:

a. Überweisung auf das Bankkonto der Landeskammer des Ungarischen Notariats: 10918001-00000007-15030116 (bei Auslandsüberweisungen: IBAN: HU35 10918001-00000007-15030116, Swift-Code: BACXHUHB);
b. Postanweisung (gelber Scheck);
c. Kreditkarte (vor Ort).

Bezahlung der Verwaltungsgebühr durch Anweisung mit rosa Scheck ist NICHT MÖGLICH.

Die Bezahlung der Verwaltungsgebühr ist bei Einreichung des Antrages mit dem Kontoauszug, ober mit dem Scheckrückschein nachzuweisen.

Die Anträge auf Erteilung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung können entweder persönlich oder durch einen Vertreter im „Haus der Notare” (Közjegyzők Háza: 1087 Budapest, Stróbl Alajos utca 3/b. Erdgeschoss) während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch, Freitag: 9-12 Uhr, Dienstag, Donnerstag: 9-12 Uhr und 13-16 Uhr) eingereicht werden. Die auf dem Antrag auf Erteilung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung angegebenen persönlichen Daten werden durch die Landeskammer des Ungarischen Notariats mit Hilfe Ihres Personalausweises überprüft.

Der Antrag auf Erteilung einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung kann auch auf dem Postweg (1535 Budapest, Pf.:839) eingereicht werden. In diesem Fall ist die bereits erfolgte Bezahlung der Verwaltungsgebühr durch Beifügung des entsprechenden bestätigenden Kontoauszugs, bzw. des Rückscheins vom Scheck nachzuweisen. Es ist auch anzugeben, in welchem Land die zu beglaubigende Urkunde verwendet werden soll.

Für die Beglaubigung von Dokumenten, die von Gerichten oder von Justizministerium herausgegeben wurden, ist nach wie vor das Justizministerium zuständig.

Für die Beglaubigung der vom Nationalen Steuer- und Zollamt (NAV) ausgestellten, sowie sonstige öffentlicher Urkunden ist das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenwirtschaftsbeziehungen zuständig. Weitere Informationen über die Beglaubigung finden Sie auf der Webseite des Ministeriums.

Skip to content