Das Notariat bemüht sich um die streitlose Rechtsdurchsetzung

Das Notariat bemüht sich um die streitlose Rechtsdurchsetzung

1. Nicht notarielle Alternativen des öffentlichen Glaubens in Ungarn

1.1. Schergen

Die Schaffung einer amtlichen Schriftlichkeit in Ungarn ist mit dem Namen des Königs Béla II. verbunden. Vor Verbreitung der Schriftlichkeit waren neben den Richtern Schergen tätig. Sie hatten viele verschiedene Aufgaben, wirkten aber auch als behördliche Zeugen an Verfahren mit. Ihre Tätigkeit wurde im 11. Jh. gesetzlich geregelt. Von der Jahrhundertwende der 12-13. Jh. an wurde ihre Tätigkeit teils von Gefolgsleuten des Königs (Gerichtsboten), teils von den glaubwürdigen Orten (Zeugnis mit öffentlichem Glauben) übernommen.[1]

1.2. Glaubwürdige Orte

Das persönliche Zeugnis der Schergen war aus vieler Sicht sehr verletzungsanfällig, schon auch deshalb, weil sie persönlich ungeeignet waren, Anforderungen der Schriftlichkeit zu erfüllen. Deshalb wurden ihre Zeugenaussagen anfangs von einem Kapitel oder Konvent in einer Urkunde festgehalten, was 1231 auch zwingend vorgeschrieben wurde.

Der glaubwürdige Ort (loca credibilia) ist ein eigentümliches ungarisches Rechtsinstitut. Er bedeutet Kapitel und Konvente, bei denen Zeugnisurkunden über das Verfahren (relatio) des Schergen und später des an seine Stelle getretenen königlichen Beamten ausgestellt wurden. Später beurkundeten diese Orte auch Erklärungen einzelner Personen (fassio). Ein Exemplar der Urkunde wurde aufbewahrt, und bei Bedarf eine Abschrift davon erteilt. Von Mitte des 13. Jh. an wurden die Urkunden einheitlich mit einem Siegel versehen. Diese Verfahren wurden von den weltlichen Gerichten einheitlich als Urkundenbeweise mit öffentlichem Glauben anerkannt. Die Siegelbenutzung der glaubwürdigen Orte wurde 1351 von König Lajos I. (Ludwig dem Großen) geregelt, als er etwa 40 Einrichtungen bestimmte, die zur Errichtung von Urkunden mit öffentlichem Glauben berechtigt waren. Die Tarife dafür wurden von 1291 an zentral festgelegt. Die Verfahren der glaubwürdigen Orte waren dank Formularbücher einheitlich, aber ihre besonders aktive Tätigkeit verhinderte die Entwicklung des Notariats in Ungarn. Sie verbannten die Notare in Verfahren der Kirchengerichte, die sonst nur Ehe- und Nachlasssachen bearbeiteten. Durch Schwächung der Situation der Notare hemmten sie in erheblichem Maße die Beurkundung alltäglicher Rechtsgeschäfte, und die Verbreitung von Urkunden mit öffentlichem Glauben bei vertraglichen Rechtsgeschäften.[2]

Die glaubwürdigen Orte durften nach 1848 keine Urkunden mehr errichten, aber von Urkunden in ihrer Verwahrung durften sie noch Abschriften ausgeben.

2. Geschichte der Institution des Notars in Ungarn

2.1 Erscheinen und Anfänge des Notariats

Vom Papst oder vom Kaiser ermächtigte Notare waren in Ungarn schon in der Árpádenzeit tätig, aber mit ihrem Erscheinen als Institution kann erst nach 1308 gerechnet werden. Die erste ungarische Herrscherfamilie, das Haus der Árpáden starb 1301 mangels Nachkommen in der männlichen Linie aus. Im Kampf um die Thronfolge erschien der neapolitanische Zweig des Hauses Anjou. In der Gefolgschaft von Károly Róbert (Karl I. Robert), der sein Leben durch die Flucht aus Neapel rettete und damals fast noch ein Kind war, kamen auch Notare nach Ungarn. Zwei Notare bezeugten die Wahl Karl Roberts am 27. November 1308 zum König. Der an die Macht gelangte König und später sein Nachfolger machten die Notartätigkeit in Ungarn heimisch. Da die glaubwürdigen Orte sehr stark waren, wurden notarielle Urkunden als Urkundenbeweise am ehesten von den kirchlichen Gerichten anerkannt. So konnten sich derartige Urkunden unter Privatpersonen kaum verbreiten. Sie wurden nach dem Eroberungskrieg der Türken, von Mitte des 16. Jh. an, allmählich in den Hintergrund verdrängt.

2.2 Erscheinen und Geschichte des modernen Notariats 1875-1949

Nach Niederwerfen des Freiheitskampfes 1848-1849 wurde im Ergebnis der Zentralisierungs- und Vereinheitlichungsbestrebungen des Herrscherhauses Habsburg das Notariat, geregelt durch das österreichische Notariatspatent von 1855, im Jahre 1858 auch in Ungarn eingeführt. Wegen der Einführungsumstände und der nicht durchdachten Bestimmungen des Patents scheiterte der Versuch, und die Versammlung der Landesrichter ordnete 1861 die Aufhebung des Notariats als Institution an.

Nach Verlust der Funktion der glaubwürdigen Orte, Urkunden auszustellen, und nach Aufhebung des Notariats hätten die Gerichte alle Aufgaben dieser Institutionen übernehmen müssen. Ende der 1860-er Jahre wurde die Forderung laut, eine selbstständige Institution des öffentlichen Glaubens aufzustellen. Nach mehreren Versuchen wurde 1874 das Gesetz Nr. XXXIV über die Notare im Parlament verabschiedet. Das Notariat nahm seine Tätigkeit 1875 in zehn Bezirkskammern geteilt auf. Die Aufgabe der Notare bestand vor allem im Aufsetzen von Vertrags- und Zeugnisurkunden, sowie in Beurkundungen. Von den 1880-er Jahren wurde ihnen die Vorbereitung von Nachlasssachen zugewiesen. Die Institution des königlichen Notariats überlebte die Weltkriege des 20. Jahrhunderts, aber die Sowjetisierung nach dem zweiten Weltkrieg besiegelte ihr Schicksal. Das Regime konnte mit den Notaren, die ihren Beruf im Auftrag des Staates aber selbstständig ausübten, nichts anfangen. Die Notare wurden 1949 in den Staatsdienst übernommen. Dies bedeutete auch eine politische Filterung der Notare.

2.3 Institution des staatlichen Notariats

Die Tätigkeit im Staatsdienst stehender Notare, die eine Sicherheit im Urkundenverkehr schuf, wurde überflüssig, weil alle Marktakteure einem einzigen Eigentümer, dem Staat gehörten. Die staatlichen Notare befassten sich deshalb in erster Linie mit Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, sowie mit Nachlasssachen.

2.4 Das Notariat seit 1992

Als Ergebnis der politischen Wende wurde die Wiederherstellung des klassischen Notariats erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Das Gesetz Nr. XLI von 1991 hob das staatliche Notariat auf und stellte das klassische Notariat des lateinischen Typs wieder her. Die seitdem vergangenen fast 25 Jahre bewiesen, dass das Notariat zur Stärkung des Geschäftsvertrauens und zur Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung beitragen kann. Die Notare in Ungarn verfügen nicht über ausschließliche Zuständigkeiten bei gewissen Rechtsgeschäften, aber sie verfügen über ausschließliche Zuständigkeit für mehr als 15 nichtstreitige Gerichtsverfahren, und 70% der Zwangsvollstreckungen werden heute schon von Notaren angeordnet, so entspricht ihre Rechtsstellung eher der eines erstinstanzlichen Bezirksgerichts.

[1] ÉRDUJHELYI, Menyhért: A közjegyzőség és a hiteleshelyek története Magyarországon (Geschichte des Notariats und der glaubwürdigen Orte in Ungarn), Budapest, Pallas Rt. 1899, p. 65-68; Poroszló szócikk (Artikel „Scherge” von SOLYMOSI, László). In: Korai Magyar Történeti Lexikon (Lexikon der frühen ungarischen Geschichte), Hrsg.: KRISTÓ, Gyula. Budapest, Verlag: Akadémiai Kiadó 1994., p.552.

[2] a. a. O., Hiteleshely szócikk (Artikel „Glaubwürdiger Ort”), p.23-264; ECKHART, Ferenc: Hiteleshelyek a középkori Magyarországon (Glaubwürdige Orte im Ungarn des Mittelalters), Budapest, MOKK, 2012. p.47-55, 101-106

Die Aufsicht über die Tätigkeit des Notars obliegt den Justizorganen und der Notarkammer. Notare verfügen über ein Selbstverwaltungsrecht.

Selbstverwaltungsgremien der Notare:

  • Bezirkskammer
  • Präsidium der Bezirkskammer
  • Landeskammer des Ungarischen Notariats

Selbstverwaltungsgremien des Notariats sind juristische Personen und zum Gebrauch des ungarischen Staatswappens berechtigt. Der Notar wird durch seine Ernennung zum Mitglied einer Bezirkskammer. Notaranwärter und Notarassessoren werden durch Eintragung in die Namensliste zum Mitglied einer Bezirkskammer. Die Notarkammern vertreten und schützen die Interessen und das Ansehen des Berufsstandes, und sie wirken an Vorbereitung von Rechtsnormen mit, die das Notariat betreffen. Die Bezirkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft aus den ernannten Notaren bzw. den eingetragenen Notarassessoren und -anwärtern des jeweiligen Bezirks besteht. In Ungarn gibt es fünf Bezirkskammern, mit Sitz in Budapest, Győr, Pécs, Szeged bzw. Miskolc.

Bezirkskammern

Präsident und Präsidium der Bezirkskammern werden von der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Das Präsidium fungiert seinen Mitgliedern gegenüber als gesetzliche Kontrollinstanz, kann Disziplinarverfahren einleiten und wirkt bei Besetzung der Notarstellen mit.

Die Aufsicht über die Tätigkeit des Notars obliegt den Justizorganen und der Notarkammer. Notare verfügen über ein Selbstverwaltungsrecht.

Selbstverwaltungsgremien der Notare:

  • Bezirkskammer
  • Präsidium der Bezirkskammer
  • Landeskammer des Ungarischen Notariats

Selbstverwaltungsgremien des Notariats sind juristische Personen und zum Gebrauch des ungarischen Staatswappens berechtigt. Der Notar wird durch seine Ernennung zum Mitglied einer Bezirkskammer. Notaranwärter und Notarassessoren werden durch Eintragung in die Namensliste zum Mitglied einer Bezirkskammer. Die Notarkammern vertreten und schützen die Interessen und das Ansehen des Berufsstandes, und sie wirken an Vorbereitung von Rechtsnormen mit, die das Notariat betreffen. Die Bezirkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitgliedschaft aus den ernannten Notaren bzw. den eingetragenen Notarassessoren und -anwärtern des jeweiligen Bezirks besteht. In Ungarn gibt es fünf Bezirkskammern, mit Sitz in Budapest, Győr, Pécs, Szeged bzw. Miskolc.

Landeskammer des Ungarischen Notariats

Dachorganisation der fünf Bezirkskammern ist die Landeskammer des Ungarischen Notariats, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als oberstes Selbstverwaltungsgremium vertritt sie den Berufsstand und seine Organisationen, schafft die Voraussetzungen für die Tätigkeit aller Kammern, wirkt an Vorbereitung von Rechtsnormen mit, und erlässt Richtlinien für die Berufsausübung der Notare, Notarassessoren und -anwärter.

Organe der Landeskammer sind die Vertreterversammlung, das Präsidium, der Präsident und die Rechungsprüfer. Sie werden jeweils für vier Jahre gewählt. In strategischen Fragen entscheidet die regelmäßig einberufene Vertreterversammlung der Bezirkskammern.

Der Präsident der Landeskammer vertritt die Landeskammer, deren Vertreterversammlung und Präsidium, und er sorgt für Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse.

Das Europäische Mahnverfahren ist eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragssteller, fällige Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen beizutreiben.

Das Verfahren ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Mahnverfahren (im Weiteren: EuMahnVO) reguliert, beziehungsweise ist in solchen Verfahrensfragen, über die in der Verordnung ausdrücklich nichts bestimmt ist, das nationale Recht – in Ungarn vorwiegend das Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren (im Weiteren: Fmhtv.) und das Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: Pp.) – anzuwenden.

In Ungarn sind die Notare befugt, in solchen Verfahren vorzugehen. Der Antrag ist nur unter Verwendung des Formblatts in Papierform und nur an den Notar zu richten, der die Dokumente in Papierform ausfertigt und den Parteien zustellen lässt. Der Antrag kann bei jedem Notar eingereicht werden.

Anwendungsbereich

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter, aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen erstehenden Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind. Die EuMahnVO ist nicht anzuwenden auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie auf die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte, auf die ehelichen Güterstande, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrecht und – mit einigen Ausnahmen – auf Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen. Anders als im ungarischen Mahnverfahren können Forderungen, die im Anwendungsbereich der EuMahnVO fallen, ungeachtet des Streitwerts beigetrieben werden.

Eine „grenzüberschreitende Rechtssache“ liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts (in Ungarn: Notar) hat. In Dänemark kann das Verfahren nicht eingeleitet werden.

In Ungarn kann das Verfahren wie folgt eingeleitet werden:

AntragstellerAntragsgegnerin Ungarn kann man das Europäische
Mahnverfahren
UngarnUngarnnicht einleiten
DrittstaatUngarnnicht einleiten (aber in Mitgliedstaaten
anders als Ungarn kann man es einleiten!)
EU-MitgliedstaatUngarneinleiten
UngarnEU-Mitgliedstaateinleiten
EU-MitgliedstaatEU-Mitgliedstaateinleiten
DrittstaatEU-Mitgliedstaateinleiten
EU-MitgliedstaatDrittstaateinleiten
UngarnDrittstaatnicht einleiten (aber in Mitgliedstaaten
anders als Ungarn kann man es einleiten!)
DrittstaatDrittstaatnicht einleiten

Zuständigkeit wird in erster Linie nach den Regelungen der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, aber Verordnung 4/2009 des Rates, internationale Übereinkommen und das Recht des Mitgliedstaates des befassten Gerichts ist auch anwendbar. Wenn der Antragsteller eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag beitreiben will, und der Antragsgegner ist der Verbraucher, Zuständigkeit wird durch Artikel 6 (2) der EuMahnVO bestimmt, nach dem nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Das Verfahren

Das europäische Mahnverfahren beginnt auf Antrag. Nach der EuMahnVO ist der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls unter Verwendung des Formblatts „A“ (Anhang I) zu stellen. Dieses ist in allen Amtssprachen der EU auf der Internet-Seite des Europäischen Justizportal zuganglich: https://e-justice.europa.eu/content_european_payment_order_forms-156-hu.do.

Der Antrag ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht bzw. der in Ungarn zu befassende Notar anerkennt. Das Formular muss in der ungarische Sprache jedenfalls ausgefüllt werden, falls es bei einem ungarischen Notar eingereicht wird, und außerdem soll ein in der Sprache des Mitgliedstaats des Schuldners ausgefüllte Antrag auch eingereicht werden, weil der Notar eine Kopie des Antrags dem Schuldner zustellen muss (die Übersetzung kann durch die Internet-Seite des Europäischen Justizportal vollgebracht werden). Keine Beweise sollen dem Antrag beigefügt werden, aber die Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden, sollten im Antrag bezeichnet werden.

Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllt, so erlässt der Notar mit Anwendung des im Anhang der EuMahnVO befindlichen Formblatts „E“ (Anhang V) zusammen mit der Kopie des den Antrag beinhalteten Formblatts so bald wie möglich, d.h. in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags, einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Der Europäische Zahlungsbefehl wird in Ungarn gemäß Fmhtv. und Pp., und in anderen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zugestellt.

Wenn der Schuldner Einspruch einlegt, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt – im Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls erlassen durch einen ungarischen Notar, vor dem zuständigen ungarischen Gericht.

Wenn der Schuldner keinen Einspruch einlegt, so erklärt der Notar den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts „G“ unverzüglich für vollstreckbar.

Vollstreckung in Ungarn oder in einem anderen Staat

Aufgrund eines vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls kann die Vollstreckung in dem Mitgliedstaat beantragt werden, wo der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände hat. Für die Vollstreckung gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

Wird die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, kann die Vollstreckung aufgrund des mit dem Formblatt „G“ (Anhang VII) in Ungarn für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) unmittelbar – d.h. ohne Erklärung des Europäischen Zahlungsbefehls vollstreckbar in dem anderen Mitgliedstaat – bei dem da zuständigen Gericht beantragt werden.

Vollstreckung in anderen Staaten kann wie folgt beantragt werden:

Nemet tartalom?

Nemet tartalom?

1. Rechtsstellung der Notare gemäß Verfassung

Gemäß § 1 Abs. (4) des Gesetzes Nr. XLI von 1991 über die Notare (im Weiteren: NotG) ist „der Notar Teil der staatlichen Rechtsprechung und ist im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit als Behörde der Rechtspflege tätig.“ Im ungarischen Rechtssystem ist der Notar – in Anbetracht der einschlägigen Rechtsnormen sowie der relevanten Beschlüsse des Verfassungsgerichts und der Kurie (Oberster Gerichtshof) – sowohl bei Anfertigung von Urkunden als auch in nichtstreitigen Verfahren als Träger eines öffentlichen Amtes tätig.

a) Im Beschluss Nr. 944/B/1994 des Verfassungsgerichts über die Stellung des Notariats in der ungarischen Rechtsordnung heißt es: „Die Tätigkeit der Notare ist Bestandteil der staatlichen Justiz. […] Das Notariat ist in das staatliche Justizsystem eingebunden. […] Da es Teil der staatlichen Rechtsprechung […] ist, ist sein Aufbau dem der Gerichtsbarkeit angepasst. […] „Die Besonderheit der notariellen Tätigkeit ergibt sich aus dem System der Rechtsprechung und der Rechtspflege.”
b) Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung Nr. 3/2004 zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Zivilsachen bezüglich des Justizcharakters der notariellen Tätigkeit aus:

„Die Institution des Notariats ist derjenige Teil der Rechtsprechung, dessen Ziel in der Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten, also in der Prävention besteht. […] Die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Notars steht der Rechtsstellung eines Richters (Staatsanwalts) sehr nahe. Die Vorschriften des NotG bezüglich der Ernennungsvoraussetzungen (§ 17), der Unvereinbarkeit [§ 7. Abs. (1)], des erwarteten Verhaltens (§ 8), der Unversetzbarkeit [§ 20 Abs. (1)] und der Altersgrenze im Dienst [§ 22 Punkt f)] sind im Wesentlichen die gleichen, wie die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der Richter. Auf Ausschluss eines Notars sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Ausschluss eines Richters anzuwenden (§ 4.) […] Der Notar ist – wie der Richter – unabhängig, weil er nur dem Gesetz unterliegt, und er ist nicht an Weisungen gebunden [§ 2 Abs. (1)]. Die Tätigkeit des Notars zeichnet sich durch öffentlichen Glauben [§ 1 Abs. (1)], und seine Person durch öffentliches Vertrauen aus (§ 8). Der Notar hat unparteilich und unvoreingenommen zu sein [§ 1 Abs. (1), § 2 Abs. (2)]. Der Oberste Gerichtshof hielt in dieser Entscheidung fest, dass notarielle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen, also nicht streitig sind.

Das neue Grundgesetz Ungarns geht teilweise sogar darüber hinaus. Aus Art. 25 Abs. (2) und (7) kann gefolgert werden, dass die grundsätzliche Aufgabe der Gerichte das Urteilen in Straf- und Zivilsachen ist. Das Grundgesetz erteilt eine verfassungsmäßige Ermächtigung, in gewissen Rechtsstreitigkeiten durch Gesetz außergerichtliche Organe einzusetzen[1].

Ziel der Institution des Notariats ist die Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten, was sie durch unabhängige Rechtsanwendung, durch unparteiliche Rechtspflege als öffentliches Amt und durch ihren öffentlichen Glauben erreicht. Das Notariat entlastet die Gerichte, dient der Sicherheit und Effektivität des Wirtschaftsverkehrs, indem es einerseits nicht rechtsprechende Tätigkeiten der Gerichte unmittelbar übernimmt (Abfassen von Urkunden, sonstige nichtstreitige Verfahren zur Vermeidung von Prozessen), andererseits mittelbar, durch Wahrnehmung ihrer eigenen Zuständigkeiten. Das Letztere erreicht sie dadurch, dass notarielle Verfahren ohne Prozess einen Vollstreckungstitel begründen, und in gewissen Fällen ist der notarielle Beschluss auch mit der res iudicata verbunden[2], bzw. sie gibt den Beteiligten sehr starke Beweismittel in die Hand, die sie vom weiteren Prozessieren wirksam abhalten.

1.1 Ernennung zum Notar, der Weg zum Notariat

Aus der in der Verfassung verankerten Rechtsstellung der Notare in Ungarn folgt, dass sie Rechtspflege als Behörde ausüben, deshalb kann das Amt des Notars nur durch Personen bekleidet werden, die nach einem Ausschreibungsverfahren vom Justizminister zum Notar ernannt wurden. Zum Notar können nur ungarische Staatsbürger bestellt werden. Der Notar wird vom Staat beauftragt, Aufgaben der staatlichen Rechtsprechung auf Ansuchen von Parteien wahrzunehmen. Die örtliche Zuständigkeit der Notare deckt sich im Allgemeinen mit der der Amtsgerichte. Sie können außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets nicht rechtswirksam tätig werden. Der Notar ist verpflichtet, auf Ansuchen von Parteien ein Verfahren durchzuführen, er darf nicht erwägen, ob sich das gewünschte Verfahren für ihn wirtschaftlich auszahlt. Der Notar muss die Mitwirkung verweigern, wenn das Ansuchen der Partei rechtswidrig oder auf Umgehen einer Rechtsnorm ausgerichtet ist. Anzahl und Tarif der Notare werden vom Justizminister in einer Verordnung geregelt.

In Ungarn müssen Notare über ein abgeschlossenes Studium der Staats- und Rechtswissenschaften verfügen. Nach dem Jurastudium leisten sie einen dreijährigen Anwärterdienst bei einem Notar ab, anschließend legen sie die Fachprüfung ab, und nach bestandener Prüfung dürfen sie als Notarassessor tätig werden. Der Notarassessor handelt unter Fachaufsicht des Notars eigenständig, wobei der Notar volle Haftung für seine Tätigkeit übernimmt. Nach drei Jahren Vorbereitungsdienst als Notarassessor kann er den Notar im Fall seiner Krankheit oder Abwesenheit auf eigene Verantwortung selbstständig vertreten, und sich auf eine frei gewordene Notarstelle bewerben.

1.2 Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit, Unparteilichkeit

Die Rechtsstellung des Notars weist viele Ähnlichkeiten mit der eines Richters auf. Der Notar ist unabhängiger Rechtspfleger, unterliegt nur den Gesetzen und ist weisungsfrei. Gegen alle Verfahren des Notars steht der ordentliche Rechtsweg offen, wobei der Notar – von einigen Ausnahmen abgesehen – als Amtsgericht eingebunden wird. Die institutionelle Unabhängigkeit des Notars wird dadurch verstärkt, dass er nur auf eigenen Antrag versetzt werden kann. Zur Gewährleistung der notariellen Unabhängigkeit ist zwingend vorgeschrieben, dass Notare außer Wahrnehmung ihrer Amtspflichten als sonstige Erwerbstätigkeit nur wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Tätigkeiten nachgehen, oder in den Bereichen Lehre, technische Erfindungen und Sport tätig sein dürfen. Diese Tätigkeiten haben sie beim Präsidium der Bezirkskammer anzumelden.

Der Notar muss in seinen Verfahren unparteilich sein. Bei gewissen gesetzlichen Tatbeständen oder wenn er das Gefühl hat, nicht unparteilich vorgehen zu können, kann er die Mitwirkung mit einem formbedürftigen Beschluss verweigern, gegen den Berufung eingelegt werden kann.

[1] Zur Frage eingehend siehe: Köblös, Adél: A közjegyzők és az Alaptörvény (Notare und das Grundgesetz). In: Magyar Jog (Ungarisches Recht), Nr. 3 Jg. 2014, p. 129–136.

[2] Rechtskräftig genehmigte Vergleiche in Nachlass- und in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, rechtskräftiger Mahnbescheid, rechtskräftiger Beschluss über Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Disziplinarhaftung

Gegen Notare, die Vorschriften des NotG verletzen, kann wegen Dienstvergehen eine Disziplinarstrafe verhängt werden. Die mildeste Disziplinarstrafe ist der Verweis, und die schwerste die Amtsenthebung. Disziplinarstrafen werden in erster Instanz vom Disziplinarrat am Gerichtshof der jeweiligen Bezirkskammer, und in zweiter Instanz vom Disziplinarrat des Notariats an der Kurie zugemessen.

Finanzielle Haftung

Notare sind verpflichtet, durch ihre Amtshandlungen verursachte Schäden zu ersetzen und bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechen Schmerzensgeld nach Vorschriften des BGB zu zahlen. Gemäß § 6:549 Abs. (2) des Gesetzes Nr. V vom Jahre 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch sind auf Schäden aus Amtshandlungen des Notars die Vorschriften über Haftung im Verwaltungsamte entsprechend anzuwenden. Voraussetzung einer Klage auf Schadensersatz ist die Erschöpfung des ordentlichen Rechtswegs. Um eventuelle Schadensersatzansprüche befriedigen zu können, sind Notare gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 50 Millionen Forint (ca. 164.000,- EUR) abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Betrag ist der höchste, über den juristische Berufe in Ungarn eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen.

1.1 Allgemeines

Im juristischen Denken des kontinentaleuropäischen Rechtskreises verfügt ein Notar immer über einen juristischen Abschluss, er beglaubigt, errichtet Zeugnisse, und beurkundet Rechtsgeschäfte. Aus der Rechtsstellung des Notars folgt, dass seine Urkunden öffentliche Urkunden sind. Die Errichtung von öffentlichen Urkunden ist gesetzlich geregelt. Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse nicht beachtet, ist die betreffende Urkunde keine Urkunde, was in gewissen Fällen sogar zur Ungültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts führen kann. Auch die Errichtung von öffentlichen Urkunden ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es ist eigentlich atypisch, weil es nicht mit einem Beschluss, sondern mit der Urkunde selbst abgeschlossen wird. Die Klienten ersuchen den Notar schriftlich, ihnen eine notarielle Urkunde zu errichten. Der Notar hat die Errichtung ohne Ermessen vorzunehmen, es sei denn, die Klienten bezwecken damit einen Gesetzesverstoß oder Umgehung eines Gesetzes. Über die Verweigerung der Mitwirkung hat der Notar einen Beschluss zu fassen, gegen den der Rechtsweg zum Gerichtshof offen ist. Auf Ansuchen der Klienten kann der Notar die erstellte Urkunde durch einen Beschluss berichtigen, wenn darin ein Schreibfehler vorhanden ist. Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsweg zulässig.

1.2 Geschäftsbeurkundungen

Eine Geschäftsurkunde beweist mit öffentlichem Glauben die Tatsache der Willenserklärungen über das Rechtsgeschäft. Der Notar prüft sorgfältig die Identität des/der Klienten, er versteht seinen/ihren Willen und setzt dementsprechend eine Urkunde auf. Die Urkunde ist dem Klienten in jedem Fall vorzulesen und zu erklären.

Beim Vorlesen kann sich der Notar Mitwirkender bedienen, wie z. B. Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher. Die persönliche Anwesenheit beim Vorlesen ist eine unabdingbare Voraussetzung der Gültigkeit. Eine notariell beurkundete Verpflichtung, wenn sie dem § 23/A des Vollstreckungsgesetzes entspricht, ist ohne streitigen Prozess vollstreckbar, die Urkunde hat also Urteilskraft.

1.3 Beglaubigungen und sonstige einfache Zeugnisse

In einer Feststellungsurkunde bezeugt der Notar mit öffentlichem Glauben das Bestehen einer rechtsrelevanten Tatsache in Form einer Niederschrift oder eines Vermerks. Er berichtet dabei über seine eigenen Wahrnehmungen. Eine Feststellungsurkunde muss nicht unbedingt dem Willen der Parteien entsprechen, aber ihre Glaubwürdigkeit besteht gerade darin, dass sie gegebenenfalls auch für den Antragssteller nachteilige Tatsachen feststellt. Die Bedeutung der Feststellungsurkunde beruht auf ihrer besonderen Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Sie hat grundsätzlich zwei Erscheinungsformen: Tatsachenfeststellung als Vermerk oder als Niederschrift.

1.3.1 Niederschriften

Feststellungsurkunden wurden ursprünglich als Niederschriften aufgesetzt, die ihrer Form nach einem Gerichtsprotokoll ähnlich sind. Alle Zeugnisse, bei denen das Gesetz ausdrücklich verbietet, sie als Vermerk zu erteilen, sind in Form einer Niederschrift aufzusetzen. Feststellungsurkunden in Form einer Niederschrift sind sehr verbreitet. Klassische Beurkundungen in Niederschrift sind: Mitteilung einer Erklärung oder eines Bescheids, Beurkundung einer Beratung und Beschlüsse, Wechsel-, Scheck- oder Wertpapierprotest, aber auch die Beurkundung eines Probekaufs, einer Leistung oder eben des Unterbleibens einer Leistung. Auch über Verlosungen und Auslosungen werden Niederschriften aufgenommen, wobei die öffentliche Meinung den Notar als Sicherheit für einen ehrlichen Ablauf betrachtet.

1.3.2 Vermerke Erteilung der Vollstreckungsklausel

Das Notargesetz bestimmt, welche Zeugnisse in Form eines Vermerks erteilt werden können. Das ist das Ergebnis einer historischen Entwicklung, denn vor einem halben Jahrhundert mussten diese Zeugnisse noch als Niederschriften abgefasst werden. Da sie aber in einer großen Zahl und immer mit der gleichen Struktur errichtet werden, wurden sie zu Vermerken vereinfacht.

Vermerke:

a) über Übereinstimmung einer Abschrift mit der vorgelegten Urkunde,
b) über Richtigkeit einer Übersetzung,
c) über Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
d) über Zeitpunkt der Vorlag einer Urkunde,
e) über Inhalt eines Registers mit öffentlichem Glauben.

Außer den oben genannten Fällen darf der Notar kein Zeugnis in Form eines Vermerks erteilen.

Das Nachlassverfahren ist – im Sinne des § 2 Abs. (1) des Gesetzes Nr. XXXVIII von 2010 über das Nachlassverfahren (im Weiteren: NachlG) – ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem das notarielle Verfahren die gleiche Wirkung hat wie ein Verfahren des Amtsgerichts. Notarbeschlüsse können Urteilskraft besitzen, gegen sie ist der Rechtsweg zum Gerichtshof (zweite Instanz) zulässig.

Ziel des Nachlassverfahrens ist es, die vermögensrechtliche Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person festzustellen. Zuständig für das Verfahren ist der Notar, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zuletzt seinen ständigen inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort hatte. Hatte er keinen gemeldeten Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für den Fall der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk der Erblasser verstorben ist. In sonstigen Fällen ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Nachlass befindet, und schließlich, wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Notar, dem der Fall auf Ansuchen des betroffenen Erben von der Landeskammer des Ungarischen Notariats übertragen wird.

Aufgabe des Notars ist es, den am Nachlassverfahren interessierten Personen unabhängige und unparteiliche Hilfe zu leisten, sie über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dem notariellen Verfahren geht ein Verfahren in dem für den Nachlass zuständigen Bürgermeisteramt vor. Der Notar beginnt mit der Vorbereitung der Nachlassverhandlung, nachdem der Verwaltungsleiter der Gemeinde das Nachlassinventar aufgestellt hat. Der Notar legt einen Verhandlungstermin erst fest, wenn die Sache verhandlungsreif ist, also wenn alle Angaben zur Klärung des Tatbestands zur Verfügung stehen. Angesichts dessen, dass der Notar bei der Verhandlungsvorbereitung die betroffenen Organe per Post anzusuchen hat, kann die Verhandlungsvorbereitung mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Nach der Vorbereitung kann der Notar den Termin für die Nachlassverhandlung anberaumen. Zur Verhandlung werden die am Nachlassverfahren beteiligten Personen geladen. Sollte ein Betroffener zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung weder persönlich noch durch Vertretung erscheinen, wird die Verhandlung durchgeführt, der Nachlass übergeben oder das Verfahren durch einen anderen Beschluss beendet.

Der Erbe kann in der Nachlassverhandlung den Nachlass oder einen Teil davon einem Miterben, einem am Nachlassverfahren unmittelbar nicht interessierten Erben oder einem Nachlassgläubiger überlassen. Der Erbe ist am Erscheinen des Nachlasserwerbers oder an der Beifügung seiner Erklärung interessiert. Sollte der Erwerber weder erscheinen noch eine schriftliche Erklärung abgeben, wird die Übertragung des Nachlasses nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehegatte bzw. Bestandserben können die Ablösung des Witwenrechts des Ehegatten auch in der Nachlassverhandlung verlangen.

Die Parteien (die am Nachlassverfahren beteiligt sind) haben von ihren Rechten gutgläubig Gebrauch zu machen und ihre Pflichten aus dem Verfahren zu erfüllen. Sie sind auch verpflichtet, ihre Tatsachenbehauptungen und Erklärungen nach Stand der Sachen sorgfältig und rechtzeitig abzugeben.

In der Verhandlung werden vom Notar auf Grund der abgegebenen Erklärungen und der zur Verfügung stehenden Schriftstücke der zur Nachlassübergabe erforderliche Tatbestand, die Erbfolge, sowie die bezüglich des Nachlasses gestellten Ansprüche festgestellt. Bei Klärung der Tatsachen sind auch die verwandtschaftlichen oder Angehörigkeitsverhältnisse zwischen dem Erblasser und der als gesetzlicher Erbe auftretenden Person festzustellen.

Nach der Nachlassverhandlung fasst und verkündet der Notar den Beschluss über die Nachlassübergabe, gegen den Berufung beim für den Amtssitz des Notars zuständigen Gerichtshof eingelegt werden kann.

Die Kosten des Nachlassverfahrens bestehen vor allem aus der Gebühr für die Amtshandlung und aus der Aufwandentschädigung, die dem Notar gemäß Notarkostenordnung zustehen. Die Notarkosten hat der Erbe zu tragen, in Ermangelung eines solchen die Person, die Anspruch auf den Nachlass erhoben hat. Sind zum Tragen oder Vorschießen der Kosten eines Nachlassverfahrens mehrere Personen verpflichtet, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung.

Es ist hervorzuheben, dass der ungarische Notar am Nachlassverfahren nicht nur durch Mitwirkung, Vorbereitung oder Ergänzung beteiligt ist, sondern er wickelt das ganze Verfahren ab, und bei Feststellung der Tatsachen, auf Grund er seine Beschlüsse fasst, stehen ihm Ermessung und Entscheidung zu. In gewissen Verfahrensabschnitten führt er Beweisaufnahmen gemäß den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. III von 1952 über das Zivilverfahren (im Weiteren: ZPO) durch [z. B. § 97 Abs. (2) des NachlG]. Ein durch einen Beschluss des Notars genehmigter Vergleich hat die gleiche Wirkung, wie ein Vergleich vor Gericht, er besitzt also nicht nur formelle, sondern auch materielle Rechtskraft (res iudicata).

Das Zentrale Testamentsregister ist die zentrale, elektronische Erfassung aller beurkundeten bzw. in Verwahrung genommenen letztwilligen Verfügungen. Es ist durch die Verordnung Nr. 4/2009 (III.6.) IRM des Ministeriums für Justiz und Polizeiwesen geregelt. Das Register wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats verwaltet. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, von ihm beurkundete letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge, Schenkungen von Todes wegen, Erbausschlagung), bei ihm geschlossen oder offen in amtliche Verwahrung gegebene Testamente und ihre Änderungen oder Rücknahme auch gegen den Willen des Klienten, aber bei seiner gleichzeitigen Informierung, ins Register einzutragen.

Letztwillige Verfügungen, die von einem Gericht oder einem Rechtsanwalt, bzw. von einem Konsularvertreter Ungarns beurkundet oder bei ihnen in amtliche Verwahrung genommen wurden, werden vom Archiv der Ungarischen Landeskammer der Notare ins Register aufgenommen, wenn sich diese beim Gericht, beim Rechtsanwalt oder beim Landesarchiv der Ungarischen Notarkammer oder beim ungarischen Konsularvertreter befinden und der Erblasser dazu seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.

Zur Abwicklung aller Nachlassverfahren sind in Ungarn die Notare befugt. Der zuständige Notar, der das Verfahren einleitet, ist verpflichtet, das ZTR gleichzeitig mit der Registrierung der Nachlassdokumentation abzufragen, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung im ZTR hat. Bei positivem Ergebnis ersucht er den Notar oder den Rechtsanwalt, in dessen Verwahrung sich das Schriftstück befindet, um die Herausgabe des Schriftstücks, und fügt es der Nachlassdokumentation bei.

Abfrage des ZTR und Eintragung einer letztwilligen Verfügung erfolgen kostenlos.

Das Mahnverfahren ist ein notarielles Verfahren zur schnellen und wirksamen Eintreibung von Geldforderungen. Bei abgelaufenen Geldforderungen unter drei Millionen Forint ist nur ein notarielles Verfahren möglich, der Gläubiger kann nicht unmittelbar ein Gericht anrufen. Besteht die Forderung in einem Betrag zwischen drei Millionen und dreißig Millionen Forint,  kann der Gläubiger entscheiden, ob er ein Gericht anruft oder nicht.

Ein notarielles Verfahren ist nicht statthaft, wenn

  • keine ladungsfähige ungarische Anschrift der Parteien vorliegt,
  • die Forderung aus einem Arbeitsverhältnis stammt, und Gegenstand der Sache Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, bzw. wegen schuldhafter Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber angewandte Rechtsfolgen, bzw. wegen Disziplinarverfahren verhängte Rechtsfolgen sind,
  • der geforderte Betrag dreißig Millionen Forint übersteigt.

In diesen Fällen kann die Forderung streitig, also nur vor einem Gericht geltend gemacht werden.

Das Verfahren wird durch einen elektronischen Antrag des Gläubigers bei der Notarkammer eingeleitet. Die Kammer weist die Sache einem Notar auf elektronischem Weg zu, der innerhalb 72 Stunden ab Eingang des Antrags tätig werden muss. Der erlassene Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt, der 15 Tage hat, Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger gegen geringe Verfahrensgebühren innerhalb von drei Wochen einen vollstreckbaren Rechtstitel mit Wirkung eines Urteils bekommen. Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre zeigen, dass die Schuldner nur in 6-7% der Fälle vom Rechtsbehelf des Widerspruchs Gebrauch machen. Das Verfahren ist einmalig, denn es kann voll elektronisch ablaufen. Wird kein Widerspruch eingelegt aber auch nicht freiwillig gezahlt, kann der Gläubiger elektronisch das Erlassen eines Vollstreckungsbescheids verlangen, der vom Notar elektronisch an die Vollstreckungskammer weitergeleitet wird, die die Sache elektronisch einem Vollstreckungsorgan zuweist. Innerhalb sechs Wochen ab Antragsstellung kann also auch die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Natürliche Personen, bzw. Hausgemeinschaften, sowie Non-Profit-OHG-s und KG-s, die ohne juristische Vertretung agieren, können ihren Antrag auf Erlassen eines Zahlungsbefehls sowohl mündlich als auch schriftlich stellen, und zwar bei jedem beliebigen Notar.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Gebühr ist bei Einreichen des Antrags zu entrichten. Sie beträgt 3% des zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geschuldeten Betrags ohne Beiträge und Zuschläge (Gebührenbemessungsgrundlage), jedoch mindestens HUF 8.000,-, bzw. für jeden Verfahrensbeteiligten jeweils HUF 1.600,-, aber höchstens HUF 300.000,-.

Das europäische Mahnverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (im Weiteren: MahnVO [EG]) ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – anzuwenden. Die Rechtssache gilt als grenzüberschreitend, wenn mindestens eine der Parteien seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat hat, wo das für ihn zuständige Gericht (in Ungarn: der Notar) seinen Amtssitz hat. (Art. 3 MahnVO [EG])

Das Europäische Mahnverfahren steht dem Gläubiger als alternative Durchsetzungsmöglichkeit seiner Forderungen zur Verfügung, aber er ist weiterhin berechtigt, das Verfahren im nationalen Recht in Anspruch zu nehmen. In Verfahrensfragen, die in der Verordnung ausdrücklich nicht geregelt sind, ist weiterhin nationales Recht anzuwenden. Die sachliche Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren liegt in Ungarn bei den Notaren, so ist im Weiteren unter Gericht auch Notar zu verstehen. Das Europäische Mahnverfahren läuft auf Papier. Anträge sind schriftlich bei einem beliebigen Notar zu stellen, der die Unterlagen in Papierform erstellt und den Parteien zustellen lässt.

Die objektive Geltung der MahnVO [EG] erstreckt sich auf fällige Geldforderungen. (Art. 4 MahnVO [EG])

Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf Durchsetzung von Forderungen aus dem ehelichen Güterrecht und aus dem Erbrecht, auf Ansprüche aus nichtvertraglichen Schuldverhältnissen – von einigen Ausnahmen abgesehen –, und auf Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung (Art. 2 MahnVO [EG]).

Ein ungarischer Gläubiger (mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ungarn) oder ein Gläubiger aus Drittstaaten kann gegen einen ungarischen Schuldner ausschließlich ein ungarisches Mahnverfahren einleiten lassen.

Ein Gläubiger aus der EU (mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU – mit Ausnahme von Ungarn und Dänemark) kann gegen einen ungarischen Schuldner sowohl ein ungarisches als auch ein Europäisches Mahnverfahren beantragen.

Ein Gläubiger aus Ungarn, aus der EU oder aus einem Drittstaat kann gegen einen Schuldner aus der EU, bzw. ein Gläubiger aus der EU gegen einen Schuldner aus einem Drittstaat nur ein Europäisches Mahnverfahren beantragen – natürlich unter Beachtung der übrigen Zuständigkeitsvorschriften.

Endet die formelle Prüfung des Antrags nicht mit Abweisung, erlässt der Notar so schnell wie möglich, aber in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags unter Anwendung des Formblatts „E“ (Anlage der MahnVO [EG]) den Europäischen Zahlungsbefehl, und lässt ihn dem Gläubiger zusammen mit einer Abschrift des Formulars und des Antrags zustellen. Dem Zahlungsbefehl legt er auch das Formblatt „F“ (Anlage VI der MahnVO [EG]) bei, mit dem Einspruch erhoben werden kann. Erhebt der Schuldner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, übergeht das Verfahren in einen streitigen Zivilprozess vor dem örtlich und sachlich zuständigen ungarischen Gericht, wenn der Europäische Zahlungsbefehl von einem ungarischen Notar erlassen wurde. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, wird der Europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar, was der Notar auf dem Formblatt „G“ feststellt.

Die Anordnung der Vollstreckung auf Grund eines für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls kann in dem Mitgliedstaat beantragt werden, wo der Schuldner ein Vermögen hat, in das die Vollstreckung möglich ist. Auf Anordnung der Vollstreckung sind die Rechtsnormen des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

70% der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen werden in Ungarn von Notaren angeordnet. Diese Fälle können in zwei Hauptgruppen eingeteilt werden. Einerseits werden notarielle Urkunden sowie notarielle Urkunden über Pfandverträge mit einem Vollstreckungsvermerk versehen, andererseits werden Vollstreckungsbescheide auf Grund von notariellen Beschlüssen mit Verurteilung, von notariell genehmigten Vergleichen, von Rechnungen über Notargebühren und -kosten eines nichtstreitigen Verfahrens, sowie von rechtskräftigen Mahnbescheiden und von rechtskräftigen Europäischen Zahlungsbefehlen erlassen.

Der Notar kann eine notarielle Urkunde mit einem Vollstreckungsvermerk versehen, wenn sie Folgendes enthält: (1) Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung, oder eine einseitige Verpflichtung zur Leistung; (2) Name(n) des Gläubigers und des Schuldners; (3) Gegenstand, Menge (Betrag) und Rechtstitel der Verpflichtung; (4) Art und Frist der Leistung; (5) die Feststellung dessen, dass die Forderung gerichtlicher Zwangsvollstreckung unterliegt und die Leistungsfrist abgelaufen ist. Hängt die Leistungsverpflichtung von Erfüllung einer Voraussetzung oder vom Eintreten eines Termins ab, bedarf es zur Vollstreckbarkeit eines öffentlich beurkundeten Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzung oder den Eintritt des Termins. Der Notar versieht die notarielle Urkunde über einen Pfandvertrag mit einem Vollstreckungsvermerk, wenn die Erfüllungsfrist abgelaufen ist.

Der Notar kann den Vollstreckungsbescheid ausstellen, wenn der zu vollstreckende Beschluss (1) eine Verpflichtung (Verurteilung) enthält, (2) rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist, und wenn (3) die Leistungspflicht abgelaufen ist. Auf Grund eines vom Notar genehmigten Vergleichs kann auch dann eine vollstreckbare Urkunde erstellt werden, wenn gegen den Genehmigungsbeschluss Berufung eingelegt wurde.

Diese Gruppe der Verfahren ermöglicht einen außerstreitigen Vergleich zwischen den Parteien auf Grund eines Sachverständigengutachtens oder einer Beweisaufnahme, deren Anlass ein Beschluss eines Rechtspflegers mit amtsrichterähnlicher Rechtsstellung war. So kann die Anzahl der streitigen Verfahren verringert werden, die die Rechtsprechung unnötig belasten.

7.1 Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

Gemäß Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar um Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ersucht werden, wenn zur Feststellung oder Beurteilung einer für den Antragsteller erheblichen Tatsache oder eines Umstands besonderes Sachverständnis notwendig ist, und die Sache noch nicht rechtshängig ist. In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum vorläufigen Beweisverfahren – nicht anzugeben.

Auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen ist ein Antrag mit folgendem Inhalt zu stellen:

  • Name und Anschrift (Sitz) des Antragstellers,
  • ausdrücklicher Antrag auf das Einleiten des Verfahrens,
  • Gründe der Antragstellung, kurze Beschreibung der Sachlage,
  • Gegenstand und Ort der Prüfung durch den Sachverständigen,
  • Fragen, die der Sachverständige auf Grund seiner Wahrnehmungen beantworten soll,
  • Name des zuständigen Notars, Angaben zur Feststellung der Zuständigkeit des Notars.

Als Sachverständigen kann der Notar einen registrierten gerichtlichen Sachverständigen, eine zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens berechtigte Wirtschaftsgesellschaft, ein Sachverständigeninstitut oder ein in einer besonderen Rechtsnorm bestimmtes staatliche Organ, Institution oder Organisation bestellen. Ein anderer Sachverständiger kann nur in Ermangelung der oben genannten Möglichkeiten ausnahmsweise bestellt werden. Der Sachverständige hat sein Gutachten binnen 30 Tagen ab Erhalt des Bestellungsbeschlusses vorzulegen. Der Notar kann die Abgabefrist auf vor Fristablauf eingereichtes Ansuchen des Sachverständigen einmal höchstens um 30 Tage verlängern. Das Sachverständigengutachten kann als Grundlage eines Vergleichs, aber auch als Beweismittel in einem streitigen Verfahren verwendet werden.

7.2 Vorläufige Beweisaufnahme

Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne nichtstreitige notarielle Verfahren kann der Notar zur Unterstützung einer einfachen und schnellen Rechtsdurchsetzung eine vorläufige Beweisaufnahme durchführen, um Beweise festzuhalten.

Durch dieses Verfahren können die Parteien, um den Rechtsstreit zu schlichten, noch vor Einleitung eines Prozesses Beweise beschaffen, die sie in einem späteren Gerichtsverfahren zur Beschleunigung der Urteilsfindung unmittelbar verwenden können, bzw. die ihnen zum außergerichtlichen Vergleich verhelfen können.

Eine vorläufige Beweisaufnahme kann stattfinden, wenn:

  • die Beweisaufnahme in einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgreich durchgeführt werden könnte,
  • eine vorläufige Beweisaufnahme die Beendigung des Rechtsstreits vermutlich unterstützt,
  • die Partei wegen Sachmängel haftet,
  • eine vorläufige Beweisaufnahme gesetzlich statthaft ist,
  • der Antragsteller an der Beschaffung des Beweises – an der Feststellung einer besonders wichtigen Tatsache oder eines Zustandes – rechtlich interessiert ist.

In diesem Verfahren ist der Gegner – im Gegensatz zum Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen – zu nennen.

Ist die Sache zivil- oder strafrechtlich bereits rechtshängig, kann eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar nicht stattfinden.

Ist es zur erfolgreichen vorläufigen Beweisaufnahme vor dem Notar notwendig, kann der Notar auf Antrag der Partei auch einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen.

Eine vorläufige Beweisaufnahme vor dem Notar wird durch Antrag an den zuständigen Notar eingeleitet. Der Notar hat alle Parteien anzuhören und ihre Erklärungen in einer Niederschrift festzuhalten.

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