Das Register der Kreditsicherheiten enthält Erklärungen über Tatsachen eines Pfandrechts, Factorings, Finanzleasings oder Verkaufs mit Eigentumsvorbehalt. Die informatische Anwendung (Kreditsicherheitssystem), durch die Erklärungen zur Kreditsicherheit abgegeben und registriert, sowie diese eingesehen werden können, wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats aufrechterhalten und gepflegt. Erklärungen zur Kreditsicherheit können nur von registrierten Anwendern – sowohl Schuldner als auch Gläubiger müssen registriert sein – abgegeben werden.

Die Registration kann erfolgen:

  • durch elektronische Signatur im Kreditsicherheitssystem,
  • im Kreditsicherheitssystem online ohne elektronische Signatur,
  • vor einem Notar, wenn der Antragsteller über keine elektronische Signatur verfügt.

Zur Gültigkeit der Registration bedarf es eines Besuchs beim Notar, um vor ihm eine Identitätserklärung über Wahrheit und Glaubwürdigkeit der im Registrationsantrag angegebenen Daten abzugeben. Dafür stehen dem Antragsteller 15 Arbeitstage von erfolgreicher Einreichung des Registrationsantrags zur Verfügung.

Will die registrierungswillige Person in Vertretung einer bestimmten Person oder Organisation als ständiger Vertreter handeln, hat sie ihre Vertretungsmacht im Laufe der Registration durch eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde mit voller Beweiskraft nachzuweisen. Die Identitätserklärung kann vor einem beliebigen Notar abgegeben werden.

Ein registrierter Anwender kann eine Kreditsicherungserklärung nach seiner Wahl wie folgt abgeben:

a) verfügt er über eine qualifizierte elektronische Signatur, kann er auf der dazu dienenden Benutzeroberfläche des Systems durch Ausfüllen des Datenblattes und seine Weiterleitung an das Kreditsicherheitssystem die Erklärung ins Kreditsicherheitssystem selber eingeben;
b) vor einem beliebigen Notar;
c) wünschen es die Parteien, kann der beurkundende Notar den Pfandvertrag, den Kauf mit Eigentumsvorbehalt, den Factoring- oder den Leasingvertrag ins Kreditsicherheitssystem eingeben;
d) ermächtigen die Parteien den Rechtsanwalt, der den Pfandvertrag, den Kauf mit Eigentumsvorbehalt, den Factoring- oder den Leasingvertrag gegengezeichnet hat, zur Eingabe ihrer Erklärung ins System, kann er es tun;
e) eine natürliche Person ohne ständigen Vertreter kann einen im System registrierten Rechtsanwalt zur Abgabe einer Kreditsicherheitserklärung ermächtigen.

Durch die Benutzeroberfläche des Kreditsicherheitssystems im Internet (https://hbny.mokk.hu) kann jede beliebige Person das Register kostenlos einsehen. Gesucht werden kann nach der Person des Schuldners, nach der Registrationsnummer der Eintragung, sowie nach der Identifikationsnummer des betroffenen Fahrzeugs, und seit dem 15. März 2015 auch nach fünf Identifikationsmerkmalen des Vermögensgegenstands.

Am 15. März 2014 trat in Ungarn das neue BGB in Kraft, das das in Punkt 2.6 eingehend dargestellte Kreditsicherheitsregister einführte. Die gemäß dem alten BGB eingerichteten Register wurden aber nicht aufgehoben, Änderungen der darin erfassten Sachen sind immer noch dort durchzuführen. Ins Landesregister der Pfandrechte und der an Kraftfahrzeugen bestehenden Pfandrechte (bezüglich Hypotheken sowohl an Mobilien als auch an Vermögen) kann ein jeder durch die Internetfläche des Kreditsicherheitssystems kostenlos Einsicht nehmen.

Wenn Ehegatten in Ungarn keinen Ehevertrag abschließen, leben sie in ehelicher Zugewinngemeinschaft, d. h. sie erwerben Vermögen – von einigen Ausnahmen abgesehen – gemeinsam zu gleichen Teilen und gehen gemeinsam Verpflichtungen ein. Zwischen Lebenspartnern besteht diese vermögensrechtliche Vermutung nicht. Sie erwerben gemeinsames Vermögen im Verhältnis ihres Beitrags. Lebenspartner sind gleichgeschlechtliche oder nicht gleichgeschlechtliche Paare, die ohne formale Verbindung mit einander zusammen leben, während in Ungarn der Ausdruck „eingetragene Lebenspartner“ ein eheähnliches Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Personen bedeutet.

Durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag können die Parteien ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse nach ihrem Willen regeln, also von der gesetzlichen Regelung abweichen. Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können sie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Treffen sie keine diesbezügliche Vereinbarung über ihr Vermögen, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

Ziel der Erfassung dieser Verträge in einem Register ist es, das Nachweisen ihres Bestehens zu erleichtern. Das Register beweist nämlich – bis ein Anderes nicht nachgewiesen wird – mit öffentlichem Glauben das Bestehen dieser Verträge, und Dritte können sich auf Nichtkenntnis der Verträge nicht berufen. Die informatische Anwendung des Registers wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats betrieben.

Ein Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag ist gültig, wenn er in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abgefasst ist, und gegenüber Dritten ist er rechtsgültig, wenn er im Register der Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge erfasst ist, bzw. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nachweisen können, dass Dritte vom Bestehen und Inhalt des Vertrags in Kenntnis waren oder hätten sein müssen. Demgemäß ist der vermögensrechtliche Vertrag auch dann als gültig anzusehen, wenn er im Register nicht erfasst ist, denn die Eintragung ist nur für das Inkrafttreten relevant.

Der Antrag auf Eintragung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags ins Register, auf seine Änderung, Löschung, Aufhebung oder Eintragung der Tatsache seiner Auflösung kann von den Vertragspartnern gemeinsam und persönlich gestellt werden. Dem Antrag sind der Vertrag selbst und auch die Urkunde über seine Änderung, Löschung, Aufhebung oder Auflösung beizufügen. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort der Ehegatten bzw. der Lebenspartner. Die Zuständigkeit von Notaren mit Amtssitz in Budapest erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Hauptstadt.

Eintragungsverfahren und Abfrage des Registers sind kostenpflichtig.

Bei diesen vermögensrechtlichen Verträgen kann Auskunft sowohl über das Bestehen eines Vertrags als auch über seinen Inhalt verlangt werden.

Auskunft über das Bestehen eines Vertrags

Wer sein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft macht, kann das Register bei jedem Notar einsehen, um Kenntnis über das Bestehen eines Vertrags zu erlangen, und er darf darüber Aufzeichnungen für sich machen. Zur Einsichtnahme sind Geburtsname (Vor- und Nachname), Geburtsdatum und -ort, sowie Geburtsname (Vor- und Nachname) der Mutter eines der Vertragspartner anzugeben. Bei Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ist das Rechtsgeschäft oder der sonstige Grund zu nennen, auf dem die Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme beruht.

Auskunft über den Inhalt eines Vertrags

Über den Vertragsinhalt kann Auskunft nur auf Grund einer schriftlichen Vollmacht einer der Vertragspartner erteilt werden, und dazu befugt ist ausschließlich der Notar, der die Eintragung durchgeführt hat. Der Notar erteilt dem Antragsteller eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags, wenn ihn er selbst errichtet hat, bzw. er erteilt eine beglaubigte Abschrift des Vertrags, wenn er in einer durch einen Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde oder von einem anderen Notar errichtet wurde.

Auf Antrag erteilt der Notar einer im Register erfassten Person ein Zeugnis zum Nachweis der darin stehenden Angaben, bzw. einer im Register nicht erfassten Person zum Nachweis dessen, dass er im Register nicht erfasst ist.

Das Lebenspartnerschaftsregister belegt, dass Personen, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben haben und diese im Register der Erklärungen über Lebenspartnerschaften erfasst ist, mit einander eine Lebenspartnerschaft führen. Das Lebenspartnerschaftsregister wird von der Landeskammer des Ungarischen Notariats mit gesetzlicher Ermächtigung betrieben und von den Notaren geführt.

Durch die Möglichkeit einer Lebenspartnerschaftserklärung sichert der Staat den Lebenspartnern zu, vor einem Notar gemeinsam eine Erklärung abzugeben, und diese Erklärung weist mit öffentlichem Glauben das Bestehen einer Lebenspartnerschaft nach, solange nicht ein Anderes bewiesen wird.

Ein Verfahren zur Erfassung der Lebenspartnerschaftserklärung im Register wird auf gemeinsamen Antrag von volljährigen Lebenspartnern eingeleitet. Eine Lebenspartnerschaftserklärung kann nur höchstpersönlich abgegeben werden. Bei einer gemeinsamen Erklärung beruht die Zuständigkeit des Notars auf dem Wohnort oder Aufenthaltsort einer der Parteien.

Vor dem Notar haben die Antragsteller zu erklären, dass sie miteinander in einer Lebenspartnerschaft gemäß BGB leben.

Die Tatsache der Erklärungsabgabe wird vom Notar in die elektronische Datenbank der Landeskammer des Ungarischen Notariats eingeführt, und durch diese Eintragung entsteht eine widerlegbare Vermutung. Der Notar fasst einen Beschluss über die Eintragung ins Lebenspartnerschaftsregister, der die gleiche Wirkung hat, wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil. Im Verfahren ist keine Beweisaufnahme statthaft.

Das Register wird das Bestehen der Lebenspartnerschaft ausschließlich vom Tag der Erfassung nachweisen, zur Abgabe einer rückwirkenden Erklärung besteht keine Möglichkeit. Im Lebenspartnerschaftsregister bleiben die Angaben über die Lebenspartnerschaft 100 Jahre lang vom Tag der Eintragung enthalten.

Besteht die Lebenspartnerschaft nicht mehr, genügt eine dahingehende einseitige Erklärung eines der Lebenspartner vor dem Notar, und auf Grund seines einseitigen Antrags wird die Erklärung über das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft ins Register eingeführt.

Auf Antrag stellt der Notar der im Register erfassten Person ein Zeugnis zum Nachweis ihrer registrierten Angaben, bzw. einer im Register nicht erfassten Person zum Nachweis dessen, dass er im Lebenspartnerschaftsregister nicht erfasst ist.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft entsteht durch die gleichlautende, persönliche Erklärung zweier, gleichzeitig anwesender, gleichgeschlechtlicher, volljähriger Personen vor dem Standesbeamten darüber, dass sie mit einander eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann also nur zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bestehen, und diese Beziehung hat die im Gesetz bestimmten, eheähnlichen Rechtsfolgen. Bei Zerrüttung der Lebenspartnerschaft, wenn die Partner die Lebenspartnerschaft aufheben wollen und sich darüber, sowie über die Teilung des gemeinsamen Vermögens einig sind, können sie die Aufhebung beim zuständigen Notar beantragen. Der vom Notar genehmigte Vergleich ist mit einer gerichtlichen Scheidung gleichwertig.

Der Notar hat beim Ersetzen von verlorengegangenen, entwendeten oder vernichteten Wertpapieren oder Urkunden (z. B. Sparbücher, Wechsel, Scheck) mitzuwirken.

Zum Ersetzen eines Wertpapiers oder einer Urkunde bedarf es der Nichtigerklärung, die bei einem Notar beantragt werden kann. Das Wesen der Nichtigerklärung besteht darin, dass mit einem von einem Notar für nichtig erklärten Wertpapier oder einer Urkunde das darin enthaltene Recht oder Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann, und sie können ersetzt werden.

Der Notar erlässt ein so genanntes Aufgebot mit den im Antrag genannten Daten. Das Aufgebot ist für 6 Monate – bei Wechseln und Schecks kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden – zu veröffentlichen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch die Landeskammer der Ungarischen Notare in ihrem elektronischen Informationssystem im Internet. Es ist ständig, öffentlich und kostenlos zugänglich.

Das Wesen der öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebots besteht darin, dass während ihrer Dauer der Besitzer das Wertpapier oder die Urkunde beim verfahrenden Notar vorlegen, oder Angaben über ihr Vorhandensein machen kann. In diesen Fällen wird das notarielle Verfahren eingestellt. Wird aber das Wertpapier oder die Urkunde nicht vorgelegt, und werden über ihr Vorhandensein keine Angaben gemacht, erklärt der Notar das Wertpapier oder die Urkunde für nichtig. Auf Grund des notariellen Beschlusses über die Nichtigerklärung wird ein neues Wertpapier oder eine neue Urkunde ausgestellt und dem Berechtigten zur Verfügung gestellt.

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